Yasar Sögüt

Verkehrsleiter Bremen & Niedersachsen

Ihr externer Verkehrsleiter

Sie suchen einen Verkehrsleiter in Bremen oder Niedersachsen bis 100 km Umkreis

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Sie benötigen einen Verkehrsleiter für Ihren Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir bieten Ihnen als erfahrener externer Verkehrsleiter professionelle Dienstleistungen und unterstützen Sie in allen Belangen, die einen Verkehrsleiter betreffen.

  • Wir erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen und sorgen dafür, dass Sie stets den Überblick behalten
  • Wir übernehmen die Organisation und Durchführung von Transporten sowie die Sicherstellung von Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
  • Wir unterstützen Sie bei der Durchführung von Fahrerqualifizierungen und der Dokumentation von Fahrerleistungen
  • Wir sorgen für eine effektive und effiziente Arbeitsweise, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht
  • Wir informieren Sie stets über aktuelle Entwicklungen und Gesetzesänderungen im Bereich des Güterkraftverkehrs

Als externer Verkehrsleiter sind wir Ihr zuverlässiger Partner und sorgen dafür, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Angebot und ein persönliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns darauf, Sie bei der Erfüllung der Anforderungen als Verkehrsleiter zu unterstützen.

was ist ein verkehrsleiter und wofür wird er benötigt

Seit dem 4. Dezember 2011 sind EU-weit Regeln für die Zulassung von Kraftverkehrsunternehmen in Kraft, die auch den Begriff „Verkehrsleiter“ enthalten. Unternehmen, die gewerblich Güter oder Personen transportieren und dabei Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen (bei grenzüberschreitenden Transporten über 2,5 Tonnen) verwenden, müssen im Rahmen ihrer EU-Lizenz einen Verkehrsleiter bestellen.

unterschied zwischen einem internen und externen verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter ist jemand, der tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit des Unternehmens steuert und koordiniert. Er muss entweder Teil des Unternehmens sein (z.B. Eigentümer, Angestellter) oder durch einen Vertrag als externer Verkehrsleiter beauftragt werden. In beiden Fällen müssen seine Aufgaben und Verantwortungen genau festgelegt sein. Ein externer Verkehrsleiter darf die Verkehrsgeschäfte von höchstens vier Unternehmen mit insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Er muss die Interessen des Unternehmens vertreten und unabhängig von Unternehmen sein, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Verwaltung der Fahrzeuge, die Prüfung von Beförderungsaufträgen und -dokumenten, die Finanzbuchhaltung, die Zuweisung von Ladungen oder Fahrdiensten an die Fahrer sowie die Überwachung von Sicherheitsverfahren.

Unsere Leistungen als externer Verkehrsleiter in der Hansestadt Bremen und umzu (100km)

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)

     

    Als externer Verkehrsleiter werden wir uns ausschließlich auf die Aufgaben im Interesse des betreffenden Unternehmens konzentrieren und diese unabhängig von anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt, ausführen.

    Wir betreuen ausschließlich Unternehmen oder Existenzgründer aus dem Bundesland Bremen und Niedersachsen.

 

ihr zuverlässiger partner

Als externer Verkehrsleiter sind wir Ihr zuverlässiger Partner, der Ihnen die Arbeit erleichtert und Ihnen Zeit und Ressourcen für andere wichtige Aufgaben in Ihrem Unternehmen gibt. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ein kostenloses Informationsgespräch, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und herauszufinden, wie wir Ihr Unternehmen unterstützen können

Wir haben noch freie kapazitäten

Bei Interesse können Sie sich gerne melden. Schicken Sie uns Ihren Bedarf mit den benötigten Leistungen zu und wir erstellen für Sie ein individuelles Angebot.

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Häufig gestellte fragen

Ein Verkehrsleiter ist eine Person, die die Verantwortung für die Leitung und Organisation der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens übernimmt. Ohne einen Verkehrsleiter darf kein Unternehmen gewerbliche Transporte mit Kraftfahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben, inklusive Anhänger, betreiben. Der Begriff „Verkehrsleiter“ ist hauptsächlich im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr zu finden. Er wurde erstmals in Artikel 4 der „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ eingeführt und ersetzt damit die frühere „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person“. Der Verkehrsleiter entspricht im Wesentlichen der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter in Artikel 2 Nr. 5 als „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.“

Seit der Einführung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen alle Unternehmen, die eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen, einen Verkehrsleiter benennen. Dieser kann sowohl der Unternehmer selbst, ein Angestellter des Unternehmens oder ein externer Verkehrsleiter sein. Ab der Mitte des Jahres 2017 ist dies auch für Lohnunternehmen verpflichtend.

Seit Dezember 2011 müssen alle Unternehmen, die gewerblich Güter oder Personen transportieren, gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter benennen. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung bedarf.

Das Gehalt eines Verkehrsleiters hängt von vielen Faktoren ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Es hängt von den individuellen Umständen des Unternehmens und der Person ab. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass ein externer Verkehrsleiter für das Unternehmen kosteneffizienter arbeiten wird, im Vergleich zu einem angestellten Verkehrsleiter.

Die Aufgaben eines Verkehrsleiters kann gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 von jeder Person wahrgenommen werden, die folgende Eigenschaften besitzt:

  • Zuverlässigkeit (Artikel 6 a): Der Verkehrsleiter oder das Unternehmen dürfen nicht durch Verurteilungen oder Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße gegen nationale Vorschriften in Frage gestellt werden.
  • Fachliche Eignung (Absatz 11): Der Verkehrsleiter sollte über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Transporte zu leiten.
  • Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat
  • Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen und Kompetenzen
  • Echte Beziehung zum Unternehmen, z.B. als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder Verwaltung des Unternehmens.

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 beschreibt die Hauptaufgaben eines Verkehrsleiters wie folgt:

  • Verwaltung und Instandhaltung der Fahrzeuge
  • Überprüfung von Beförderungsverträgen und -dokumenten
  • Rechnungsführung
  • Zuweisung von Ladungen oder Fahrdiensten an Fahrer
  • Überwachung von Sicherheitsverfahren
  • und weitere Verantwortlichkeiten.

Die Verantwortung des Verkehrsleiters wird in Artikel 6, Absatz 1 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 indirekt festgelegt. Dort werden Verantwortungsbereiche genannt, deren Missachtung zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Unternehmens führen kann. Dazu gehören unter anderem:

  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeiten, Einbau und Nutzung von Kontrollgeräten,
  • Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge inklusive technischen Überwachungen,
  • Marktzugang und Berufszugang,
  • Gefahrgutbeförderung,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in ausgewählten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte. Es ist Aufgabe des Verkehrsleiters, die Verkehrstätigkeiten des Kraftverkehrsunternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten.

Ein interner Verkehrsleiter ist jemand, der in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, wie zum Beispiel als Eigentümer, Angestellter, Direktor oder Anteilseigner. Dies kann auch jemand sein, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens selbst führt oder Unternehmer ist. Der interne Verkehrsleiter handelt immer im Interesse des Unternehmens und es gibt keine Beschränkung bezüglich der Anzahl der Fahrzeuge oder der gleichzeitigen Leitung mehrerer Unternehmen.

Ein externer Verkehrsleiter wird benötigt, wenn ein Unternehmen die Anforderungen an die fachliche Eignung nicht erfüllt. In diesem Fall muss das Unternehmen eine natürliche Person als Verkehrsleiter beauftragen. Der externe Verkehrsleiter muss dieselben Anforderungen erfüllen wie der interne Verkehrsleiter und darf lediglich im Interesse des Unternehmens handeln, für das er tätig ist. Ein Vertrag regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des externen Verkehrsleiters. Es gibt Vorgaben der EU-Verordnung, welche Aufgaben unbedingt vertraglich geregelt sein müssen. Externe Verkehrsleiter dürfen höchstens vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legt fest, dass ein externer Verkehrsleiter in der Lage sein muss, seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen. Ob Entfernungen eine Rolle spielen, hängt von der Entscheidung der Erlaubnisbehörde ab. Es ist jedoch erforderlich, dass der externe Verkehrsleiter seinen ständigen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat.

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legt fest, dass ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, mindestens eine Person (den Verkehrsleiter) benennen muss, die bestimmte Anforderungen erfüllt. Diese Person muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten, in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen und ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben. Falls das Unternehmen die Anforderungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde es trotzdem zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern es eine Person benennt, die vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anzahl der Unternehmen und/oder die Größe der Fahrzeugflotte, die ein Verkehrsleiter leiten darf, zu begrenzen. Das Unternehmen muss die benannte Person an die zuständige Behörde melden.

Um als Verkehrsleiter für ein Unternehmen tätig zu werden, müssen die Anforderungen an die fachliche Eignung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt werden. In Deutschland wurde dies in der Vergangenheit hauptsächlich durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK oder durch die Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann nachgewiesen. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen im Dezember 2011 werden jedoch Abschlüsse, die in Anlage 4 zu § 6, Absatz 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr genannt sind, nicht mehr automatisch als gleichwertig anerkannt. Ein Abschluss gilt nur dann als gleichwertig zur Fachkundeprüfung, wenn er alle Wissensbereiche abdeckt, die auch von der Fachkundeprüfung umfasst sind, so Artikel 7, Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

Ob der Unternehmer selbst als Verkehrsleiter fungieren kann, hängt davon ab, ob er über die notwendige Fachkundigkeit verfügt und bisher auch die Verkehrsgeschäfte geleitet hat. Wenn dies der Fall ist, kann er die Funktion des Verkehrsleiters selbst übernehmen. Andernfalls muss eine andere Person als interner oder externer Verkehrsleiter benannt werden.

Um sicherzustellen, dass sich Unternehmer und Verkehrsleiter an die Regelungen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten halten, empfiehlt es sich, Möglichkeiten der Delegation zu nutzen und innerhalb des Unternehmens nachweisbar sicherzustellen, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften einhalten. Größere Unternehmen können hierbei am besten auf automatisierte Verfahren zurückgreifen, wie beispielsweise automatische Führerscheinüberwachungen. Für selbstständige Unternehmer stellen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit dar.

Wenn ein Verstoß gemäß Anhang 5 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorliegt, gilt der Unternehmer oder Verkehrsleiter als unzuverlässig und die zuständige Behörde wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten. Es gibt jedoch auch Verstöße gegen Vorschriften, die nicht zu den „7 Todsünden“ zählen, die die Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter beeinträchtigen können. In solchen Fällen orientieren sich die Behörden an einem Risikobewertungssystem, das die Anzahl und Schwere der Verstöße des Unternehmers und Verkehrsleiters bewertet und im Verhältnis zur Größe des Unternehmens setzt. Wenn eine bestimmte Punktegrenze überschritten wird, wird eine Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen durchgeführt. Wenn die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit feststellt, wird dem Verkehrsleiter/Unternehmer die Lizenz oder Erlaubnis entzogen.